Allgemeine Liefer-, Zahlungs- und Montagebedingungen („ALZM“)- allg. Einkaufs- und Lieferbedingungen
Gültig ab 21. Februar 2013
-
Geltung/Vertragsinhalt/Lieferumfang
- Diese ALZM gelten ausschließlich für alle, auch zukünftigen Vertragsbeziehungen, sämtliche Leistungen, Beratungen, Vorschläge und sonstigen Nebenleistungen, unter Einschluss von Werk- /Werklieferungsverträgen und unabhängig von der medialen Form (telefonisch, fernschriftlich, schriftlich, per E-mail) der Bestellung des Bestellers, sowie der Lieferzusage der EVG Lufttechnik GmbH. Sie werden deren Vertragsbestandteil, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
- Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Ihre Wirksamkeit bedarf der schriftlichen Zustimmung der EVG Lufttechnik GmbH. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung der EVG Lufttechnik GmbH erkennt der Besteller die ALZM der EVG Lufttechnik GmbH an. Dies gilt auch, wenn die Bestellung aufgrund eines von EVG Lufttechnik GmbH abgegebenen Angebots erfolgt. Angebote der EVG Lufttechnik GmbH verstehen sich immer als freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen der Angestellten von EVG Lufttechnik GmbH werden erst durch schriftliche Bestätigung der EVG Lufttechnik GmbH verbindlich. Für die Wirksamkeit der mit EVG Lufttechnik GmbH abzuschließenden Verträge wird die Schriftform vereinbart. Durch mündliche Abreden kann das Schriftformerfordernis nicht aufgehoben werden. Eine Vereinbarung über die Verwendung von elektronischen Signaturen kann mit EVG Lufttechnik GmbH nur durch schriftlichen Vertrag getroffen werden.
- Angaben und technische Daten wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Zeichnungen, Skizzen, Druckvorlagen, Profile, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse, Preislisten, sonstige Drucksachen, Dateien, Softwareprogramme usw. sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Sie sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Irrtumsbedingte Fehler dürfen von EVG Lufttechnik GmbH berichtigt werden, ohne dass EVG Lufttechnik GmbH für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden kann. Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie nicht Funktion und Einsatzmöglichkeit der Produkte der EVG Lufttechnik GmbH verändern, sie berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt.
- „Besteller“ im Sinne der ALZM ist bei Kaufverträgen auch der „Käufer“. Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung die Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris in der am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
-
Bestellung und Preise
- Es gelten die von EVG Lufttechnik GmbH schriftlich bestätigten Preise, die sich netto ab Werk oder ab Lager zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer und anfallender Kosten/Gebühren/Abgaben für Fracht/Steuern oder mit dem Transport verbundener Kosten inklusive solcher für Akkreditive und/oder anderer zur Vertragserfüllung erforderlichen Dokumente, sowie Verpackungskosten verstehen. Die Verpackung ist frachtfrei an EVG Lufttechnik GmbH bzw. das Werk zurückzusenden, ausgenommen Einwegverpackungen. Der Abzug von Skonto bedarf schriftlicher Vereinbarung. EVG Lufttechnik GmbH behält sich das Recht zu einer Anhebung der vereinbarten Preise vor, wenn vom Datum der Auftragsbestätigung bis zur Ausführung der Lieferung aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle der EVG Lufttechnik GmbH stehenden wesentlichen Preisentwicklung oder aufgrund der Änderung von Lieferanten dies notwendig wird (z.B. Anti-Dumping-Zölle, Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Anstieg von Material/Herstellungskosten). Für die Berechnung ist die beim Lieferwerk/Lager festgestellte Stückzahl, Meter, Gewicht der geeichten Waagen der EVG Lufttechnik GmbH oder sonstige branchenübliche Berechnung maßgebend.
- Der Preis wird in EURO festgesetzt und ist in dieser Währung an EVG Lufttechnik GmbH zu zahlen, falls nicht Entgegenstehendes mit EVG Lufttechnik GmbH vereinbart wird. Ansonsten behalten die Verträge ihre Gültigkeit.
-
Zahlungsbedingungen/Akkreditive
- Die sofort fälligen Rechnungen der EVG Lufttechnik GmbH sind bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats ohne Abzug auszugleichen. Scheckzahlungen und diskontfähige Wechsel werden nur zahlungshalber –Vereinbarung vorausgesetzt- angenommen unter Ausschluss der Haftung der EVG Lufttechnik GmbH für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und/oder Protest. Eine Stundung der Rechnungsbeträge ist damit, auch mit der generellen Annahme von Wechseln, nicht verbunden. Im Verzugsfall ist EVG Lufttechnik GmbH berechtigt, ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Zinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
- Die Forderungen der EVG Lufttechnik GmbH werden unabhängig von der Laufzeit etwaig hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sowie unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen sofort fällig, wenn sich der Besteller im Zahlungsverzug befindet, einen Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöst oder andere Umstände eintreten, anhand derer erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der EVG Lufttechnik GmbH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. EVG Lufttechnik GmbH ist dann berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen/Leistungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheiten bzw. Vorkasse zu verlangen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
-
Aufrechnung Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Besteller nur zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
-
Ausführung der Lieferungen/Lieferfristen und – Termine/Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
- Die Lieferverpflichtung der EVG Lufttechnik GmbH steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht vertragsgemäße oder verspätete Belieferung ist durch EVG Lufttechnik GmbH verschuldet. Hiervon ausgenommen ist ein Verschulden i. S. d. „leichten Fahrlässigkeit“. Die EVG Lufttechnik GmbH ist durch den Umfang und die Zusammenstellung des Auftrages hinsichtlich der Reihenfolge und des Zeitpunktes oder Lieferung nicht gebunden. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist jeder Bestellungsbestandteil eine Gesamtlieferung.
- Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart werden, ansonsten sind Angaben zu Lieferzeiten und Terminen annähernd. Sie beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der EVG Lufttechnik GmbH und beziehen sich bei Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden der EVG Lufttechnik GmbH nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Vorab muss eine rechtzeitige Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitige Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, z.B.: Beibringung aller erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Eröffnung von Akkreditiven, Gewährung von Garantien und/oder Leistung von Anzahlungen, erfolgt sein. Wünscht der Besteller nach Versendung des Liefergegenstandes Änderungen, so gehen die für die Ausführungen dieser Änderungen erforderlichen Kosten, wie z.B. die entstehenden Mehrkosten, Kosten des Personalaufwandes, zu Lasten des Bestellers. Sind weitere Genehmigungen Voraussetzung für die Durchführung der vom Besteller gewünschten Änderungen, so ist EVG Lufttechnik GmbH erst zur Durchführung der Änderungen verpflichtet, wenn der Besteller die erforderlichen Genehmigungen schriftlich vorlegt.
- Vor Lieferung außerhalb der BRD hat der Besteller EVG Lufttechnik GmbH seine UStIdentifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung durchführt. Bei Verbringung der Ware ins Ausland durch den Besteller, seinen Beauftragten oder einen Dritten, hat der Besteller EVG Lufttechnik GmbH den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Anderenfalls hat der Besteller EVG Lufttechnik GmbH einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrages vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen EVG Lufttechnik GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, von EVG Lufttechnik GmbH nicht zu vertretende Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoffund/oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr/Zollabfertigung, Krieg und kriegsgleiche Handlungen sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von EVG Lufttechnik GmbH verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei EVG Lufttechnik GmbH, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Vertragsausführung in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen.
- EVG Lufttechnik GmbH gerät nicht in Verzug, solange der Besteller in Verzug ist. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist EVG Lufttechnik GmbH berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach ihrer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen –notfalls im Freien- zu lagern und sofort als geliefert zu berechnen. Abrufaufträge sind innerhalb von 180 Tagen seit Auftragsbestätigung abzuwickeln. Nach Fristablauf ist EVG Lufttechnik GmbH berechtigt, gemäß Punkt 9 der ALZM zu verfahren. Anstelle der vorhergehenden Möglichkeiten kann EVG Lufttechnik GmbH nach Ablauf der Frist von 14 Tagen auch vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
-
Umfang der Montage
- Die von EVG Lufttechnik GmbH übernommene Montage geht nicht über den schriftlich vereinbarten Umfang hinaus. Sollten während der Montagetätigkeit weitere Leistungen seitens des Bestellers gewünscht werden, müssen diese schriftlich durch den Besteller vorgelegt werden und schriftlich durch EVG Lufttechnik GmbH bestätigt werden. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, hat EVG Lufttechnik GmbH die gelieferten Gegenstände und Gewerke in einem den anerkannten Regeln der Technik betriebsbereiten Zustand zu setzen.
- Grundsätzlich nicht zu den Leistungen der EVG Lufttechnik GmbH gehören Mauer- und Stemmarbeiten, Betonarbeiten, Gerüst- und Kranarbeiten sowie bauseits bzw. vom Besteller zu erbringende weitergehende Arbeiten, insbesondere die Durchführung von Elektroinstallationen, Montage und Inbetriebnahme von Aggregaten oder Anlagen, die nicht zum schriftlich vereinbarten Lieferumfang von EVG Lufttechnik GmbH gehören.
-
Abnahme
- Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und der Liefergegenstand in einen funktionsfähigen Zustand gesetzt worden ist. Über die Abnahme haben die Parteien ein Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen.
- Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß so ist EVG Lufttechnik GmbH zur Beseitigung des Mangels auf ihre Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der vom Besteller zu vertreten ist. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn EVG Lufttechnik GmbH ihre Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
- Erfolgt die Abnahme trotz des Vorliegens der Voraussetzungen zu Punkt 7 (1) nicht, gilt die Abnahme innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige der Montagebeendigung für beide Parteien verbindlich als erfolgt. EVG Lufttechnik GmbH behält sich für den Fall der Verweigerung der Abnahme vor, einen Gutachter mit der Erstellung einer Fertigstellungsbescheinigung zu beauftragen. Die Frist für die Beiladung des Bestellers beträgt grundsätzlich zwei Wochen, wenn nicht schriftlich anderes vereinbart ist.
- Die Abnahme gilt in jedem Fall als erfolgt, wenn der Besteller den Liefergegenstand nutzt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte in der Nachfolge zur Anzeige der Montagebeendigung weitere Montage- oder Bautätigkeit am erstellten Projekt vornehmen lässt.
- EVG Lufttechnik GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Abnahme des Bestellers nicht automatisch zur Inbetriebnahme und Nutzung berechtigt. Der Liefergegenstand darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle vom Besteller zu erfüllenden gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften erfüllt sind.
-
Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen der EVG Lufttechnik GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auch der Saldoforderungen, behält EVG Lufttechnik GmbH sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für künftig entstehende/bedingte Forderungen, und, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, Verrechnungshinweise werden von EVG Lufttechnik GmbH nicht akzeptiert. Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und vom erweiterten Eigentumsvorbehalt erfassten Forderungen erlischt dieser.
- Die Vorbehaltsware bleibt in jeder Fertigungsstufe Eigentum von EVG Lufttechnik GmbH, auch wenn sie zu einer neuen Sache verarbeitet wird. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für EVG Lufttechnik GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne EVG Lufttechnik GmbH zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i.S.d. Punkt 8 (1). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht EVG Lufttechnik GmbH das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von EVG Lufttechnik GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller EVG Lufttechnik GmbH bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für EVG Lufttechnik GmbH. Die Miteigentumsrechte von EVG Lufttechnik GmbH gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Punktes 8 (1).
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung gemäß Punkt 8 (4-7) an EVG Lufttechnik GmbH abgetreten werden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EVG Lufttechnik GmbH berechtigt und nur unter der Bedingung, dass er sich gegenüber EVG Lufttechnik GmbH nicht in Verzug befindet. Darüber hinaus darf EVG Lufttechnik GmbH im Falle des Verzuges des Bestellers die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gem. Punkt 8 (5) dieser ALZM widerrufen. Der Besteller ist insoweit zur Herausgabe verpflichtet. In der vorläufigen Rücknahme durch EVG Lufttechnik GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn EVG Lufttechnik GmbH dies ausdrücklich schriftlich erklärt oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen.
- Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an EVG Lufttechnik GmbH abgetreten. EVG Lufttechnik GmbH nimmt die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Besicherung der Ansprüche der EVG Lufttechnik GmbH gegenüber dem Besteller. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen, nicht von EVG Lufttechnik GmbH verkauften Waren veräußert, so wird EVG Lufttechnik GmbH die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen EVG Lufttechnik GmbH Miteigentumsanteil gemäß Punkt 8 (2) hat, wird EVG Lufttechnik GmbH ein dem Miteigentumsanteil der EVG Lufttechnik GmbH entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk-/Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk-/Werklieferungsvertrag entsprechend dem Wert der Lieferung von EVG Lufttechnik GmbH anteilig im voraus an EVG Lufttechnik GmbH abgetreten. EVG Lufttechnik GmbH nimmt die Abtretung an.
- Der Besteller ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall des Widerrufs von EVG Lufttechnik GmbH spätestens aber bei Zahlungsverzug des Bestellers, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von ihrem Widerrufsrecht wird EVG Lufttechnik GmbH nur dann Gebrauch machen, wenn ihr Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, ihren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ergibt. Auf Verlangen der EVG Lufttechnik GmbH ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an EVG Lufttechnik GmbH zu unterrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird EVG Lufttechnik GmbH den verlängerten Eigentumsvorbehalt Drittschuldnern anzeigen und die Forderung selbst einziehen. Der Besteller ist in diesen Fällen verpflichtet, EVG Lufttechnik GmbH hierfür die erforderlichen Unterlagen (Rechnungskopien etc.) unverzüglich zur Verfügung zu stellen und EVG Lufttechnik GmbH über die Höhe der noch bestehenden Forderungen zu unterrichten. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die EVG Lufttechnik GmbH angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert ihrer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung der EVG Lufttechnik GmbH sofort fällig. Zur Verfolgung des einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts ermächtigt der Besteller EVG Lufttechnik GmbH bereits jetzt, seine Betriebsräume oder sonstigen Lagerstätten zu betreten, sämtliche Unterlagen, die für eine Identifizierung des von EVG Lufttechnik GmbH gelieferten Materials in Betracht kommen können, einsehen zu lassen, die entsprechenden Materialien zu kennzeichnen, aufzulisten und die gelieferte Ware an sich zu nehmen. EVG Lufttechnik GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag und erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers.
- EVG Lufttechnik GmbH kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Eine eventuell zu erstellende Gutschrift über das zurückgenommene Material wird höchstens zum Wiederverkaufspreis vorgenommen. Wurden die Transportkosten von EVG Lufttechnik GmbH getragen, so wird die Gutschrift um die tatsächlich entstandenen Frachtkosten gemindert. Ebenso ist EVG Lufttechnik GmbH berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr bis zur Höhe von 15 % der Bestellsumme in Abzug zu bringen, es sei denn, höhere Kosten können von EVG Lufttechnik GmbH nachgewiesen werden.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Besteller EVG Lufttechnik GmbH unverzüglich unter Angabe des Pfandgläubigers zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
- Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten u.a.) insgesamt um mehr als 20 %, so kann der Besteller insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von EVG Lufttechnik GmbH verlangen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für EVG Lufttechnik GmbH unentgeltlich sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichteten zustehen, an EVG Lufttechnik GmbH im Voraus ab. EVG Lufttechnik GmbH nimmt die Abtretung an.
- Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegt Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die EVG Lufttechnik GmbH im Interesse des Bestellers eingegangen ist, bestehen.
- Lässt das Recht des Landes, in das die Vorbehaltsware vertragsgemäß verbracht wurde, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet aber, vergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann EVG Lufttechnik GmbH alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an dem Liefergegenstand wirksam werden zu lassen und aufrecht zu erhalten.
-
Versand/Gefahrübergang (eventuell Verpackung, fortlaufende Auslieferung)
- EVG Lufttechnik GmbH bestimmt Versandweg und –mittel sowie Spedition und Frachtführer. Etwaige Frachtzahlungen gelten als Vorlage zu Lasten des Bestellers. Versicherungen gegen Schäden werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen.
- Mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Ware ab Werk oder des Lagers geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, auch des zufälligen Untergangs, auch bei FOB- und CIF-Geschäften auf den Besteller über. Für Versicherung sorgt EVG Lufttechnik GmbH nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bahn- bzw. postamtlich feststellen zu lassen.
- Wird ohne Verschulden der EVG Lufttechnik GmbH der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist EVG Lufttechnik GmbH nach Rücksprache berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller.
-
Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Besteller hat die Lieferware unverzüglich nach der Lieferung einer handelsüblichen Eingangskontrolle zu unterziehen, insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung der von ihm geforderten Garantien und Eigenschaften der Produkte sowie die Vollständigkeit der Lieferung. Mindermengen und Mängel sind der EVG Lufttechnik GmbH unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 12 Werktagen nach Erhalt der Ware in nachvollziehbarer Weise durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen der EVG Lufttechnik GmbH innerhalb von 12 Werktagen nach ihrer Feststellung unter Einhaltung der o. g. Rügeanforderungen mitgeteilt werden. Alle Eingangskontrollmaßnahmen sind chronologisch aufzuzeichnen. Verletzt der Besteller seine Untersuchungs- und Rügepflicht, gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen. § 377 HGB gilt ergänzend.
-
Gewährleistung
- EVG Lufttechnik GmbH leistet unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr für die Einhaltung ausdrücklich übernommener Garantien sowie für mangelfreie Konstruktion und Herstellung und fehlerfreies Material zur Zeit des Gefahrübergangs in der Weise, dass EVG Lufttechnik GmbH Teile ihrer Lieferung, die infolge solcher Mängel unbrauchbar sind oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist, entweder unentgeltlich nachbessert oder neu liefert. Ersetzte Teile werden Eigentum von EVG Lufttechnik GmbH. Die durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt EVG Lufttechnik GmbH insoweit, als die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten der Ersatzstücke, einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Beistellung von Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
- Zur Prüfung von Mängeln und zur Vornahme notwendiger Nachbesserungsarbeiten hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Dies gilt insbesondere für den Ausbau von beanstandeten Teilen. Ist ein Mangel bei der Überprüfung nicht feststellbar, hat der Besteller die Kosten für die Fehlersuche zu tragen. Pauschale Kostenbelastungen für Mängelrügen werden von EVG Lufttechnik GmbH nicht geschuldet.
- Die Gewährleistung von EVG Lufttechnik GmbH bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art der Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung – sofern nicht von EVG Lufttechnik GmbH geschuldet -, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, ungeeigneten Baugrundes, chemischer elektromechanischer oder elektrischer Einflüsse. Das gleiche gilt für sonstige, nach dem Gefahrübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden der EVG Lufttechnik GmbH entstanden sind.
- Kommt der Besteller seiner Aufzeichnungsverpflichtung gemäß Ziffer 10 nicht nach oder nimmt er ohne Zustimmung der EVG Lufttechnik GmbH Veränderungen an der bereits beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. (5)
- Schlagen Nachlieferungen oder Nachbesserungen fehl, so kann der Besteller nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht jedoch nur soweit der Mangel nicht unerheblich ist.
- Erkennt der Besteller den Eigentumsvorbehalt der EVG Lufttechnik GmbH nicht an und geriert er sich im Auftreten nach außen selbst als Hersteller oder erweckt er dadurch diesen Anschein, gilt er als Hersteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz.
- Eine Haftung für Schäden aus fehlerhaften Ursprungsnachweisen übernimmt die EVG Lufttechnik GmbH nur dann, wenn für die Ursprungsnachweise ausdrücklich eine Garantie übernommen worden ist.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die EVG Lufttechnik GmbH beginnt mit dem Tag der Ablieferung. Die Verjährungsfrist für die Werkstücke beträgt 2 Jahre.
- Soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellen alle Angaben über Produkte von EVG Lufttechnik GmbH, insbesondere in Prospekten und Katalogen enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Haltbarkeitsgarantien keine Beschaffenheit im Sinne von § 434 BGB dar, sondern sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt für die Lieferung von Mustern oder Proben.
- Verschleiß bezeichnet den fortschreitenden Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers (Grundkörper), hervorgerufen durch mechanische Ursachen, d. h. Kontakt- und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers, also den Masseverlust (Oberflächenabtrag) einer Stoffoberfläche durch schleifende, rollende, schlagende, kratzende, chemische und thermische Beanspruchung. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Verschleiß auch mit anderen Arten der Abnutzung gleichgesetzt. Diese meist unerwünschte Veränderung der Oberfläche tritt zum Beispiel an Lagern, Kupplungen, Getrieben, Düsen und Bremsen auf, sowie als Werkzeugschneidenverschleiß. Verschleiß ist einer der Hauptgründe für Bauteilschädigung und den damit verbundenen Ausfall von Maschinen und Geräten. Die Verringerung von Verschleiß ist darum eine wesentliche Möglichkeit, die Lebensdauer von Maschinen und Geräten zu erhöhen und damit Kosten und Rohstoffe einzusparen. Andererseits wird versucht, den nicht zu vermeidenden Verschleiß auf einfach auszutauschende Bauteile einzugrenzen, die man unter dem Begriff Verschleißteil zusammenfasst.
Dies gilt für folgende Verschleißteile:- Wälzlager
- Wellendichtungen
- Kupplungen inkl. Gummieinsätze
- Keilriemen
- Kompensatoren
- Klemmkörperfreilauf
- Passiver- und aktiver Oberflächenschutz
Darüber hinaus gilt bei Elektromotoren die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten.
-
Schadensersatz/Haftungsbeschränkung
- Dem Besteller stehen Schadensersatzansprüche oder Ersatzansprüche wegen vergeblicher Aufwendungen, deren Zweck ohne die Pflichtverletzung von EVG Lufttechnik GmbH erreicht worden wäre, bei einer Haftung von EVG Lufttechnik GmbH nach dem Produkthaftpflichtgesetz und in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Geschäftsführer, der leitenden Angestellten oder der sonstigen Erfüllungsgehilfen von EVG Lufttechnik GmbH zu. In allen anderen Fällen von Fahrlässigkeit haftet EVG Lufttechnik GmbH nur beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden sowie im Einzelfall auf den Betrag von Euro 1.000.000,00 und nur - bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die geeignet ist, die Erfüllung des Vertragszwecks zu gefährden, oder - wenn die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 BGB erfüllt sind.
- Liegt bei einer geschuldeten Gattungssache ein Mangel vor, scheidet eine verschuldensunabhängige Haftung von EVG Lufttechnik GmbH aus.
- (3) Eine weitergehende Haftung von EVG Lufttechnik GmbH ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet EVG Lufttechnik GmbH weder für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind, noch für Mangelfolgeschäden jeder Art, noch haftet EVG Lufttechnik GmbH für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs.
- Die Haftung der Erfüllungsgehilfen von EVG Lufttechnik GmbH ist in gleicher Weise begrenzt.
- Das Recht des Bestellers, Schadensersatz aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zu verlangen, bleibt von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen unberührt bestehen. (6) Die Haftungshöchstgrenze für Schäden im Sinne der §§ 414, 449 Abs. 2 HGB wird auf zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. Für darüber hinausgehende Schäden hat der Besteller selbst Versicherungsschutz zu stellen.
-
Technische Beratung/Verwendung
Die anwendungstechnische Beratung der EVG Lufttechnik GmbH in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der von EVG Lufttechnik GmbH gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
-
Urheberrechte/Zeichnungen und sonstige Unterlagen
Kostenvoranschläge, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfe, Formen, Muster, Modelle, Profile, Druckvorlagen und sonstige Unterlagen der EVG Lufttechnik GmbH dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung der EVG Lufttechnik GmbH weder Dritten zugänglich gemacht werden, noch, auch soweit sie öffentlich zugänglich sind, vom Besteller vervielfältigt oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck vom Besteller genutzt werden. Sie sind vom Besteller auf Verlangen an die EVG Lufttechnik GmbH zurückzugeben, ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers hieran besteht nicht.
-
Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
- Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von EVG Lufttechnik GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ist das Landgericht Heilbronn. EVG Lufttechnik GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Im Streitfall gilt der deutsche Text dieser ALZM als verbindlich.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und EVG Lufttechnik GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenkauf (sogenanntes UN-Kaufrechtsabkommen oder -Konvention) ist ausgeschlossen.
-
Schlussbestimmung
Sollten einzelne Klauseln dieser ALZM ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln sowie den Vertrag nicht. Eine unwirksame Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Allgemeine Einkauf- und Lieferbedingungen der EVG Lufttechnik GmbH
1.Bestellungen /Auftragsbestätigungen
a)Alle Bestellungen sowie Ergänzungen erfolgen schriftlich. Etwaige mündliche Absprachen & Bestellungen sind erst gültig, wenn Sie schriftlich von uns bestätigt worden sind. b) Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Insbesondere haben davon abweichende Lieferbedingungen unseres Lieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen nur Gültigkeit, sofern wir sie schriftlich akzeptiert haben. c) Wir bitten die Lieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen um unverzügliche Zustellung der Auftragsbestätigung. Deren Ausbleiben gilt als Annahme der Bestellung zu den darin enthaltenen Bedingungen. d) Bei allen Bestellungen sind die vorhandenen Zertifikate (ISO- und Brennklassenzertifizierung) einzuhalten.
2. Liefertermine
a) Die von uns vorgeschriebenen Liefertermine gelten als vereinbart, sofern der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe diese nicht sofort nach Erhalt der Bestellung beanstandet. Die Termine beziehen sich immer auf das Eintreffen der Ware am Bestimmungsort. b) Nichteinhaltung der Liefertermine berechtigt uns, den Auftrag zu annullieren. Dieses Recht behalten wir uns auch dann vor, wenn uns mitgeteilt wird, dass der Termin nicht eingehalten werden kann. In jedem Fall ist uns ein neuer Liefertermin zu nennen. Der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe haftet für allfälligen Schaden als Folge der nicht rechtzeitigen Erfüllung bzw. Nichterfüllung, und zwar unabhängig vom Verschulden.
3. Bestellmengen
Für Über – und Unterlieferungen ist unsere vorherige Genehmigung auch dann einzuholen, wenn solche Mengenabweichungen branchenüblich sind.
4. Verpackung & Versand
a) Versandpapiere und Rechnungen sind mit unseren Bestellnummern & Auftragsbezeichnungen zu versehen. b) Der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe ist verantwortlich für die sachgemäße Verpackung. Verrechnete Verpackungen können von uns an den Lieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen zurückgesandt werden und deren Gegenwert bei unserer Zahlung abgezogen werden. c) Ohne besondere Vereinbarung ist die Ware auf kostengünstigstem Wege zu liefern. Im Falle von Terminüberschreitungen trägt der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe die Mehrkosten für einen beschleunigten Transport. d) Die Ware reist bis zum Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen, was auch den zufälligen Untergang umfasst. Allfällige Transportversicherungskosten werden von uns nur übernommen, wenn wir uns dazu vorgängig verpflichtet haben. e) Die Annahme der Ware erfolgt bei uns ausschließlich auf Stückzahl der Packeinheiten und der Prüfung auf äußere Beschädigungen. Dies wird mit Stempelaufdruck auf den Lieferpapieren quittiert. Eine Beschädigung der Ware kann erst bei Einleitung in den Produktionsprozess geprüft und ggf. bemängelt werden.
5. Gewährleistung
a) Wir bemühen uns dem Lieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen, da wo es der Verwendungszweck der Ware erfordert, möglichst präzise Angaben zu machen, damit den Anforderungen bzw. dem Verwendungszweck konforme Erzeugnisse erzeugt & den Anforderungen bzw. dem Verwendungszweck konforme Montagen durchgeführt werden können Mit Annahme des Auftrags & der Bestellung sichert uns der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe, die auf Grund der Bestellung geforderten Eigenschaften, zu. Er garantiert insbesondere die sach- und fachgemäße Lieferung bestgeeigneter Materialien. Allfällige Vorschriften in der Bestellung, auf Zeichnungen usw. sind genau zu beachten und einzuhalten. b) Wir sind bestrebt, die gelieferte Ware sofort und sorgfältig zu prüfen und dem Lieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen allfällige Mängel unverzüglich mitzuteilen (siehe Punkt 4e). Eine Mängelrüge ist aber auch dann noch als rechtzeitig erhoben anzusehen, wenn der Grund hierfür erst bei der Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der Ware zutage tritt. Für solche verdeckte Mängel beginnt die gesetzliche Garantiefrist mit der Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der Ware. Ebenso beginnt die gesetzliche Garantiefrist bei Ersatzlieferungen neu zu laufen. c) Die Verantwortung für die Qualität und die zugesicherten Eigenschaften der gelieferten Produkte liegt beim Lieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen. Der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe stellt durch eine geeignete und lückenlose Endprüfung die Mängelfreiheit seiner Produkte sicher. Dementsprechend führt die EVG Lufttechnik GmbH bei Anlieferung nur eine Identifikation und Mengenprüfung durch (siehe Punkt 4e). Dem Lieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen ist der Einsatzzweck und die Funktion seiner Lieferprodukte bekannt. Insbesondere ist ihm bekannt, dass die Produkte Umwelteinflüssen wie hoher Luftfeuchtigkeit, Kondensat Bildung, Hitze, Kälte, UV-Strahlung usw. ausgesetzt sein können. Die Lieferprodukte sind entsprechend so zu konfigurieren, dass der Einsatzzweck erfüllt wird und diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. d) Der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe erteilt uns die Zusage für Abnahmeprüfungen und Fabrikationskontrollen im Werk des Lieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen. e) Wir behalten uns vor, bei mangelhafter Qualität der Ware – auch im Falle von Teillieferungen – wahlweise vom Vertrag zurückzutreten, eine entsprechende Gutschrift oder Ersatzlieferung zu verlangen oder dem Lieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen die Möglichkeit zu geben, den Mangel so rasch als möglich zu beheben, immer unter ausdrücklicher Wahrung unseres Rechtes auf Ersatz für direkten und indirekten Schaden. In dringenden Fällen oder im Falle verspäteter Lieferung durch den Lieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen steht uns auch das Recht zu, festgestellte Mängel unbeschadet weiterer Ansprüche auf Kosten des Lieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen selbst zu beheben oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Für Ersatzlieferungen gelten ebenfalls die vorliegenden Einkaufsbedingungen. f) Die Bezahlung der Rechnung bedeutet keinen Verzicht auf unseren Gewährleistungsanspruch. Wir behalten uns weiter vor, mit der Zahlung des Rechnungsbetrages so lange zu warten, bis der allfällige Mangel behoben ist. g) Die in unserer Bestellung und in unseren allfälligen zusätzlichen Liefervorschriften angegebenen Spezifikationen können die von uns gewünschte Qualität der bestellten Ware nicht in jedem Falle vollständig festlegen. Der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe hat demzufolge durch Angabe und konsequente Verwendung einer verbindlichen Qualitätsbezeichnung für gleichmäßige Qualität zu bürgen, es sei denn die Ware lasse sich nicht normieren und dieser Zustand ist auch für einen Nichtfachmann erkennbar. Das Erfordernis gleichmäßiger Qualität gilt auch für künftige Bestellungen. Demnach hat uns der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe, falls sich eine Qualitätsänderung der bisher gelieferten Ware nicht umgehen lässt, hiervon möglichst frühzeitig Mitteilung zu machen. Und zwar – soweit erforderlich – unter Zusendung von Mustern. Sollten wir anlässlich der Eingangsprüfung eine Qualitätsänderung feststellen, die ohne unsere Benachrichtigung erfolgte, behalten wir uns vor, die Ware zurückzuweisen, selbst wenn die übrigen Bedingungen erfüllt sein sollten. Ebenso ist die Verwendung anderer als der in der Bestellung vorgeschriebenen bzw. bisher gelieferten Materialien und Ausführungen nur unter vorheriger rechtzeitiger Absprache mit uns gestattet. Der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe haftet für indirekten und direkten Schaden, den wir in Folge einer von uns nicht genehmigten Qualitäts- oder Materialänderung erleiden. h) Der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe verpflichtet sich, uns für alle Nachteile schadlos zu halten, die uns dadurch entstehen könnten, dass im Zusammenhang mit der Lieferung oder Verwendung des gelieferten Materials und dessen Ausführung als Ansprüche aus gewerblichem Rechtsschutz entstehen könnten. i) Bei Mängelanzeigen die Reparaturmaßnahmen am Montageort in Anspruch nehmen, trägt der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe die Kosten der Mängelrüge einschließlich 100 % der entstehenden Folgekosten (Projektleitung, Logistik, Demontage, Entsorgung, Montage, usw.).
6. Qualitätssicherung
a) Der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe trifft geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der für die EVG Lufttechnik GmbH eingesetzten Materialien und an die EVG Lufttechnik GmbH gelieferten Produkte. Er prüft die für die EVG Lufttechnik GmbH zu verwendenden Materialien beim Eingang oder lässt sich die Konformität durch Prüfbescheinigungen bestätigen. b) Der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe gestattet der EVG Lufttechnik GmbH, alle dem Produkt entsprechenden Prüfdokumente, resp. Prüfungen vor Ort vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Die aktuell gültigen EG-Konformitätsbestätigungen hat der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe jeweils unaufgefordert der EVG Lufttechnik GmbH vorzulegen. Sämtliche Waren sind durch entsprechende Kennzeichnung eindeutig und rückverfolgbar zu identifizieren (Lieferdatum und progressive Nummer, die auf dem Etikett von jedem Produkt anzugeben ist). c) Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate nach Lieferdatum. Zu diesem Zweck sind die Produkte gut sichtbar mit dem Lieferdatum zu kennzeichnen. d) Der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe verpflichtet sich, der EVG Lufttechnik GmbH schriftlich zu informieren bei Änderung des Fertigungsprozesses, Änderung der Qualität und der zugesicherten Eigenschaften, Standortverlagerung, Änderung der Bezugsquelle, wenn dadurch Produktmerkmale beeinflusst werden, Wechsel von Sub-Lieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen, Produktabkündigungen, Änderung von Komponenten.
7. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung
a) nachträgliche Erhöhungen der Preise werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Der Lieferant und/oder Erfüllungsgehilfe ist gehalten, uns frühzeitig vor evtl. Preiserhöhungen Mitteilung zu machen. Dies insbesondere für Material & Produkte, welche wir laufend bei ihm bestellen. b) ist nichts anderes vereinbart, so gelten nach Eingang der Rechnung und Ware die folgenden Zahlungsbedingungen: 14 Tage 3% Skonto/ 30 TAGE 2% Skonto / 60-90 Tage rein netto. c) Die Rechnungen sind uns spätestens am 03. des der Lieferung folgenden Monates im Doppel adressiert an den bestellenden Betrieb, zuzustellen.
8. Höhere Gewalt
Wir behalten uns vor, im Falle von Feuer, Unglücksfällen, Streiks oder bei Vorliegen von Gründen, welche außerhalb unseres Einflusses liegen, die Bestellung abzuändern oder zu annullieren.
9. Allgemeines
Subsidiär zu den vorliegenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes. Allfällige Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung dieser Einkauf- und Lieferbedingungen ist für die übrigen Bestimmungen ohne Bedeutung.
10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Anwendbar ist deutsches Recht. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, Zahlung und alle anderen beidseitigen Verpflichtungen gilt Stuttgart.